Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme Anne-Meike Streicher, nachfolgend Hebamme genannt.
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die
vertraglichen Beziehungen der Hebamme A.-M. Streicher und der Leistungsempfängerin.
2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme A.-M. Streicher und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
3. Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit
Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem
GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des
Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme A.-M. Streicher sind die Leistungen der
von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener
Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und
die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die
entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.
4. Wahlleistungen
(1) Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe
nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen
wurde, z.B.
• Laboruntersuchungen
• Akupunktur
• Kurse
zur Geburt können vereinbart werden z.B.:
• Rufbereitschaft der Hebammen zwischen der 37. und der 42. Schwangerschaftswoche
• Sonstiges
b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über
die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
• mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
• mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und
acht Wochen nach der Geburt
• Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der
leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.
(2) Die Hebamme A.-M. Streicher verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der
Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
5. Abrechnung des Entgelts
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme A.-M. Streicher die Leistungen mit der
leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten
Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung
verpflichtet.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch
genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-
erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme A.-M. Streicher nach Nr. 3
dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in
Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als
Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme A.-M. Streicher nach dieser AVB verpflichtet.
Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der
Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin
ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer
Krankenversicherung zu klären.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können
Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet
werden.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist
ausgeschlossen.
(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme A.-M. Streicher
vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
6. Terminverlegung
(1) Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen oder es ergeben sich Zeitverschiebungen. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.
7. Vertretungsregelung
(1) Die Hebamme wird die jeweilige Vertretung zum relevanten Zeitpunkt nennen. Eine sichere Vertretungsregelung ist durch die aktuelle Hebammen-Mangelversorgung nicht immer möglich.
8. Infektionsschutz
(1) Da die Hebamme aufgrund ihrer Tätigkeit häufigen Kontakt zu immungeschwächten Menschen (Schwangere, Neugeborene) hat, bittet sie darum sich frühzeitig vor einem vereinbarten Termin mit ihr in Verbindung zu setzen, sollte es bei mir oder anwesenden Familienmitgliedern zu Krankheitssymptomen kommen. Das weitere Vorgehen wird dann individuell vor dem Besuch besprochen.
(2) Unterstützend, zur Vermeidung von Krankheitsübertragung kann folgendes getan werden:
• Vor jedem Besuch den Raum lüften (mindestens zehn Minuten)
• häufig die Hände mit Seifen waschen (mindestens 20 Sekunden einseifen)
• Abstand wahren wo er möglich ist
• nur notwendig anwesende Personen im Raum
9. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten mit Anmeldung zur Betreuung in Kraft.
10. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche
Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.